A. Allgemeine Bestimmungen 1. Die nachstehend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen den Lieferungen und Leistungen der knk Systemlösungen (Dortmund) GmbH ( im folgenden knk genannt-) ergänzend zugrunde, soweit keine entgegenstehenden Vereinbarungen zwischen den Vertragspartnern getroffen wurden. Abweichende und/oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung von knk. 2. Erfüllungsort ist Dortmund. Gerichtsstand für alle aus diesem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist für beide Teile Dortmund, und zwar auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. 3. Soweit knk andere Zahlungsbedingungen nicht verlangt oder schriftlich akzeptiert hat, sind Verkaufspreise ohne Abzug sofort nach Rechnungsdatum fällig und den von knk angegebenen Konten gut zubringen. knk behält sich vor, jederzeit (insbesondere bei Vertragsverletzungen oder Zahlungsverzug) Zahlungen sofort fällig zu stellen bzw. Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei Vertragsverletzungen, insbesondere verspäteter Zahlung ist knk berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise zu stornieren oder die Auslieferung der Leistungen zu suspendieren. Darüber hinaus ist knk berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 12 % zu berechnen. B. Warenverkauf (Updates) 1. Kaufverträge über Hardware gelten, auch wenn sie zeitlich mit der etwaigen Bestellung von Software zusammenfallen, als eigenständige Vereinbarungen, die auch unabhängig davon geschlossen worden wären. Der Verkaufspreis beinhaltet grundsätzlich weder Inbetriebnahme und Installation vor Ort noch Schulung/Einführung in die Benutzung der überlassenen Hardware. Lieferungen erfolgen ab Werk. 2. Soweit für Markenprodukte Herstellergarantien gegeben werden, beschränken sich Gewährleistungsansprüche gegen knk auf den Inhalt dieser Erklärungen. Ansonsten richten sich mögliche Gewährleistungsansprüche nach BGB, mit der Maßgabe, daß knk beim Vorliegen eines Mangels zunächst eine angemessene Nachbesserungsfrist einzuräumen ist. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe des jeweiligen Gerätes an den Käufer zu laufen Datum des Lieferscheines maßgebend). Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluss eines Wartungsvertrages. 3. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware dem Transportunternehmer übergeben worden ist und das Lager von knk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn knk die Transportkosten übernommen hat. C. Reparatur 1. Der Reparaturumfang richtet sich nach dem schriftlichen Reparaturauftrag. Liegt ein solcher nicht vor, bestimmen sich Reparaturauftrag und Umfang nach dem billigen Ermessen der knk. Soweit knk nicht in der Lage ist, die entsprechenden Reparaturen durchzuführen, ist sie berechtigt, die Reparaturarbeiten bei Niederlassungen der Herstellerfirmen oder anderen autorisierten Werkstätten namens und im Auftrag des Kunden durchführen zu lassen. Reparatur-Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Skontoabzug fällig. D. knk Software a) knk-Standard-Software 1. Die Lieferung der Standard-Software erfolgt durch Übergabe bzw. Übersendung des/der Programmdatenträger(s) sowie eines Benutzerhandbuches. Auf Wunsch des Lizenznehmers erfolgt die Installation der Standard-Software, eine spezielle Programmeinweisung bzw. individuelle Anpassungen gegen gesonderte Vergütung nach Stundenaufwand entsprechend unseren jeweils gültigen Stundensätzen zuzüglich Reisekosten und Reisespesen (Anlage B). 2. Wir leisten keine Gewähr dafür, daß die Standard-Software den betrieblichen Besonderheiten des Lizenznehmers entspricht, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Unsere Mitarbeiter sind zu mündlichen Zusicherungen nicht bevollmächtigt. 3. Auch für Rechenzeiten einzelner Programmabläufe können wir keine Gewähr übernehmen, weil insoweit die Kapazität der Datenverarbeitungsanlage und deren Nutzungsgrad ausschlaggebend sind. 4. Wir verpflichten uns, Mängel an der Standard-Software binnen einer einjährigen Gewährleistungsfrist ab Übergabe des Programmdatenträgers an den Lizenznehmer kostenlos nach zu bessern. Der Lizenznehmer ist weiter verpflichtet, das Programm gemäß §§ 377, 378 HGB unverzüglich zu untersuchen und uns eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Zeigt sich ein Mangel später, so muss die Anzeige ebenfalls unverzüglich zu diesem Zeitpunkt gemacht werden. Unterläst der Lizenznehmer die Anzeige, gilt die Leistung auch hinsichtlich des Mangels als genehmigt. 5. Minderungs- und Rücktrittsrechte stehen dem Lizenznehmer erst dann zu, wenn ein Nachbesserungsversuch zweimal fehlgeschlagen ist. Bei Eingriffen durch den Lizenznehmer bzw. Dritte entfällt jede weitere Gewährleistung durch uns. 6. Sämtliche Ansprüche aus Standard-Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 12 Monaten nach Lieferung. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluss eines Pflegevertrages. 7. Wir behalten uns vor, unsere Standard-Software zu ändern, weiterzuentwickeln, zu verbessern oder durch Neuentwick0lungen zu ersetzen. Wenn wir Lizenznehmern, mit denen wir keinen zusätzlichen Pflegevertrag abgeschlossen haben, einen neuen Programmstand zur Verfügung stellen, geschieht das gegen zusätzliches Entgelt. Wenn neue Programmstände ohne Zusatzentgelt zur Verfügung gestellt werden, entfällt jede Gewährleistung. b) Software, von knk im Kundenauftrag erstellt 1. Der Umfang des Softwareauftrages bestimmt sich nach dem gemeinsam erstellten Pflichtenheft oder nach der Auftragsbestätigung der knk. 2. Zur Softwareerstellung gehört nur falls ausdrücklich vereinbart die Fertigung eines Bedienerhandbuches für den Anwender, jedoch, soweit ebenfalls vertraglich nicht anderweitig vereinbart, nicht Installation/Inbetriebnahme, Einweisung und Schulung. 3. knk bemüht sich, die Anwender zeitig zu bedienen. Soweit sie Fertigstellungsdaten angibt, handelt es sich dabei um ungefähre Schätzungen. Liegt ein brauchbarer Teil der in Auftrag gegebenen Software vor, ist der Abnehmer verpflichtet, mit diesem zu arbeiten. 4. Im Falle der Anwendbarkeit werkvertraglichen Rechts gilt das Programm mit der Benutzung des gesamten Programms oder eines wesentlichen Teiles durch den Verwender als abgenommen. Es gilt ferner als abgenommen, wenn der Abnehmer auf eine Abnahmeanzeige der knk nicht innerhalb der folgenden 10 Werktage nach Anzeigedatum einen Abnahmetermin nennt. 5. Im Falle der Anwendbarkeit kaufrechtlicher Bestimmungen beginnt die Gewährleistungsfrist mit Ablieferung (Echtstart oder Abschluss des UAT) 6. Zeigen sich Mängel, hat der Verwender, bei dem die Mängel auftreten, für knk in einem Mängelprot okoll festzuhalten, wann und in welchem Zusammenhang diese Mängel auftraten. Knk steht eine angemessene Zeit zur Fehlersuche zur Verfügung. Nach Ortung des Fehlers hat knk diesen innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes zu beseitigen. Steht zu befürchten, dass Fehlersuche und Fehlerbeseitigung einen größeren Zeitraum in Anspruch nehmen werden, ist knk berechtigt, dem Anwender eine brauchbare Interimslösung zur Verfügung zu stellen. 7. Sämtliche Ansprüche aus kundenspezifischen Softwareaufträgen verjähren nach Ablauf von 12 Monaten. Nach Ablauf der Gewährleistungsfrist empfehlen wir den Abschluss eines Pflegevertrages. c) Allgemeines: 1. Es gelten die Bedingungen des „knk Software Lizenzvertrag“ (Anlage A). 2. Von knk erstellte Software gilt zwischen den Vertragsparteien als schutzwürdig und schutzfähig. Die Programme sind ausschließlich für den Einsatz beim Verwender bestimmt. Sowohl das Fertigen von Kopien für andere Zwecke als auch das Überlassen des Programms an Dritte zu diesem oder einem anderen Zwecke ist unzulässig und verpflichtet, Schadensersatz zu leisten. Bei Überlassung des Programms verfällt der zwischen den Parteien vereinbarte Kaufpreis als Vertragsstrafe. Dieser wird auf einen möglichen Schadensersatz der knk nicht angerechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadensersatzes ist möglich. 3. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, die Datensicherung täglich mit mindestens fünf in regelmäßigem Wechsel zum Einsatz gebrachten Datenträgern vorzunehmen. Auskünfte zu allen Fragen der Datensicherung können bei uns ergänzend eingeholt werden. Für Schäden, die durch eine ordnungsgemäße Datensicherung vermieden worden wären, ist unsere Haftung ausgeschlossen. 4. Vermittelt knk Programme anderer Hersteller, beschränkt sich die Haftung von knk auf Verschulden bei der Auswahl des Programmlieferanten. 5. Die Abwerbung von Mitarbeitern ist unzulässig. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, während ihrer vertraglichen Beziehungen weder gegenseitig Mitarbeiter abzuwerben, noch Mitarbeiter aus der jeweiligen anderen Firma einzustellen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichten sie sich, Schadensersatz zu leisten und, ohne Anrechnung auf einen möglichen Schadensersatz, pauschal eine Vertragsstrafe in Höhe des Jahresbruttobezuges des entsprechenden Mitarbeiters an den Vertragspartner zu zahlen. F. Allgemeine Schlussvorschriften 1. Für Schäden haftet knk, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur im Falle mindestens grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Schäden von Leben, Körper oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz. Gegenüber Kaufleuten haftet knk nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe oder leitenden Angestellten. Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden oder andere mittelbare Folgeschäden sowie für Schäden an aufgezeichneten Daten wird ausgeschlossen. 2. Die Aufrechnung mit noch nicht von knk schriftlich anerkannten oder nicht rechtskräftigen Gegenforderungen ist unzulässig. 3. knk behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Außenstände des Kunden vor. Der Kunde ist jederzeit widerruflich berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren im Rahmen seines normalen Geschäftsganges weiterzuveräußern, nicht jedoch darüber anderweitig zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf von Vorbehaltsware entstehenden Kaufpreisforderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an knk ab. knk ermächtigt ihn, widerruflich, die Forderungen im eigenen Namen auf Rechnung von knk einzuziehen. knk ist berechtigt, Vorbehaltsware bei Vertragsbruch des Käufers oder Zahlungsverzug zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum von knk hinweisen und knk unverzüglich benachrichtigen. 4. knk bemüht sich, ihre Kundschaft zufrieden zu stellen und deshalb bestätigte Lieferdaten einzuhalten. Bestätigte Lieferdaten verstehen sich jedoch als ungefähre Schätzungen. Werden diese Lieferdaten um mehr als 6 Wochen überschritten, so hat der Kunde das Recht, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Kommt sodann eine Einigung über ein neues Lieferdatum nicht zustande, kann der Kunde nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachf rist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. In diesem Falle sind Schadensersatzansprüche - ohne Rücksicht auf ihre Art und Benennung - ausdrücklich ausgeschlossen. 5. Falls eine Bestimmung dieser allgemeinen Bedingungen oder eines ihnen unterliegenden Vertrages ungültig ist oder wird, so berührt dies im Zweifel nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der ungültigen Bestimmungen tritt vielmehr eine gültige, welche Sinn und Zweck der ungültigen am nächsten kommt. G. Anlagen Anlage A „knk Software Lizenzvertrag“ Anlage B „Dienstleistungsbedingungen“ knk Systemlösungen (Dortmund) GmbH Derner Str. 493 D - 44329 Dortmund Telefon: 0231 4772154 Stand: Februar 2002 |